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Meldepflicht für Personen, die Pflanzenschutzmittel für andere ausbringen, nach § 10 Pflanzenschutzgesetz

Die Voraussetzungen dafür, dass jemand Pflanzenschutzmittel für andere ausbringen darf, sind:

  • Meldung bei der zuständigen Behörde vor Ausübung der Tätigkeit
  • Besitz eines Pflanzenschutz-Sachkundenachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (lt. § 9 PflSchG)

Meldepflichtig sind beispielsweise:

  • Landwirte, die Pflanzenschutzmittel im überbetrieblichen Einsatz (über den Maschinenring oder im Rahmen landw. Nachbarschaftshilfe) ausbringen
  • Lohnunternehmer und deren Mitarbeiter
  • Dienstleister aus dem Gartenbaubereich, wie z. B. Personen, die im Rahmen der Hausgartenpflege an Freilandpflanzen oder als Dienstleister in Büros an Zimmerpflanzen Pflanzenschutzmittel anwenden
  • Hausmeister, Hausmeisterservice o. ä., die Pflanzenschutzmittel für andere anwenden.
    Achtung: Hier ist i. d. R. zusätzlich eine sog. § 12 Abs. 2 Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, z.B. Wege und Plätze, notwendig!

Eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Meldung ist bußgeldbewehrt.