JavaScript ist abgeschaltet. Sie können fortfahren, aber wir empfehlen, JavaScript einzuschalten, damit Sie das folgende Formular komfortabel und mit allen Funktionen nutzen können. Die Voraussetzungen dafür, dass jemand Pflanzenschutzmittel für andere ausbringen darf, sind:Meldung bei der zuständigen Behörde vor Ausübung der TätigkeitBesitz eines Pflanzenschutz-Sachkundenachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (lt. § 9 PflSchG)Meldepflichtig sind beispielsweise:Landwirte, die Pflanzenschutzmittel im überbetrieblichen Einsatz (über den Maschinenring oder im Rahmen landw. Nachbarschaftshilfe) ausbringenLohnunternehmer und deren MitarbeiterDienstleister aus dem Gartenbaubereich, wie z. B. Personen, die im Rahmen der Hausgartenpflege an Freilandpflanzen oder als Dienstleister in Büros an Zimmerpflanzen Pflanzenschutzmittel anwendenHausmeister, Hausmeisterservice o. ä., die Pflanzenschutzmittel für andere anwenden. Achtung: Hier ist i. d. R. zusätzlich eine sog. § 12 Abs. 2 Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen, z.B. Wege und Plätze, notwendig!Eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Meldung ist bußgeldbewehrt. Zurück zur Webseite der LfL Weiter zum Meldeformular