Fortschrittsanzeige

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Anzeige für das Abbrennen eines Feuerwerks nach § 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Hinweis zur Anzeige

Bitte geben Sie alle Angaben wahrheitsgemäß an. Beachten Sie, dass Felder, die mit einem * gekennzeichnet sind, Pflichtfelder sind.

Klicken Sie auf Starten, um das Formular Schritt für Schritt online auszufüllen.

Ihre Anzeige wird nach dem Beenden des Vorgangs automatisch online an die in Bayern zuständige Behörde versendet.
Sie erhalten automatisch eine Eingangsbestätigung per E-Mail, in der auch die zuständige Behörde für die Anzeigenbearbeitung benannt ist.
Nachdem Sie die Anzeige eingereicht haben, können Sie - vor dem Schließen des Browserfensters - eine Kopie der Anzeige als PDF-Dokument ausdrucken und herunterladen.
Die Kopie der Anzeige kann aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Bestandteil der E-Mail sein, die Ihnen als Eingangsbestätigung zugeleitet wird.

Bereits begonnenen Vorgang fortsetzen

Sie können das nachfolgende Formular mit zuvor gespeicherten Angaben fortsetzen. Klicken Sie dazu auf Datei zum Hochladen auswählen und suchen Sie die HTML-Datei mit den betreffenden Formulardaten (Datei im HTML-Format) auf Ihrem Computer.

Klicken Sie dann auf Starten.

Hinweise zum Datenschutz

Der Bayerische Formularserver wird vom IT-Dienstleistungszentrum (IT-DLZ) des Freistaat Bayerns zur Verfügung gestellt. Wenn Sie das Formular ausfüllen und absenden, nimmt das IT-DLZ die darin enthaltenen Daten entgegen und versendet sie an die fachlich und örtlich zuständige Behörde (z. B. Gemeinde, Landratsamt, Regierung) zur weiteren Bearbeitung.

Allgemeine Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten durch das IT-DLZ und Ihre Rechte bei der Verarbeitung durch das IT-DLZ können Sie der Datenschutzerklärung auf der Internetseite des IT-DLZ entnehmen.

Allgemeine Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten durch die fachlich und örtlich zuständige Behörde und Ihre Rechte bei der Verarbeitung können Sie dem jeweiligen Antragsformular bzw. der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der fachlich zuständigen Behörde entnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie dort bei Bedarf von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.